Begriffsklärung
Zahlungsverzug ist ein Begriff, der eine verspätete Zahlung durch Schuldner und Schuldnerinnen beschreibt. Hierbei kann es sich um Kunden und Kundinnen handeln, die Rechnungen nicht innerhalb der vereinbarten Frist und auch nicht nach Mahnung beglichen haben. Der Zahlungsverzug ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und dort als “schuldhafte Nichtleistung trotz Möglichkeit, Fälligkeit und Mahnung” definiert. Von Zahlungsverzug spricht man nur im Rahmen von Geldforderungen. Bei Forderungen allgemeiner Natur spricht man von Schuldnerverzug.
Was geschieht bei Zahlungsverzug?
Damit ein Zahlungsverzug eintreten kann, muss zunächst ein Zahlungsanspruch vorliegen. Dieser liegt dann vor, wenn eine Leistung ordnungsgemäß erbracht, eine schriftliche Rechnung gestellt und dem/der Schuldner*in eine angemessene Zahlungsfrist eingeräumt wurde. Zudem muss der/die Schuldner*in eine eindeutige und schriftliche Mahnung erhalten haben. Erst nach Erhalt dieser gerät er/sie in Zahlungsverzug. Zu berücksichtigen ist zudem die 30-Tage-Klausel, welche besagt, dass Schuldner*innen nach 30 Tagen in Zahlungsverzug geraten, insofern kein anderes Datum vereinbart wurde.
Gläubiger und Gläubigerinnen erleiden durch den Zahlungsverzug einen finanziellen Nachteil, weil sie sich im Zeitraum bis zum Eingang der geforderten Summe anderweitig finanzieren müssen. Möglicherweise müssen sie sogar einen Kredit aufnehmen und dafür Zinsen zahlen. Um Schuldner*innen an diesen Kosten zu beteiligen, können Gläubiger*innen im Falle des Zahlungsverzugs Zinsen und andere Kosten geltend machen. Sie können den Schuldern oder Schuldnerinnen auch eine zweite Mahnung mit einer konkreten Frist setzen, bevor sie weitere Schritte unternehmen.
Sobald der Zahlungsverzug eingetreten ist, haben Gläubiger und Gläubigerinnen einen gesetzlichen Anspruch gegen die Schuldner und Schuldnerinnen auf Zahlung von Verzugszinsen. Die Höhe der Verzugszinsen ist im BGB für Verbraucher*innen auf fünf Prozent über dem Basiszinssatz begrenzt. Für Unternehmen sind es maximal neun Prozentpunkte. Die Höhe der Verzugszinsen werden bei Geschäften zwischen Unternehmen individuell vereinbart.