Definition
Der Begriff der nachrangigen Verbindlichkeit stammt ursprünglich aus der Bilanzbuchhaltung. Als nachrangige Verbindlichkeiten werden alle Verbindlichkeiten eines Unternehmens gegenüber Dritten bezeichnet, die im Falle eines Konkurses oder einer Liquidation erst dann zurückerstattet werden, wenn die Forderungen der vorangingen Gläubiger und Gläubigerinnen aus der vorhandenen Insolvenzmasse bedient worden sind.
Da nachrangige Verbindlichkeiten im Falle einer Insolvenz oder Liquidation als letzte bedient werden und somit ein höheres Ausfallrisiko für den Gläubiger oder die Gläubigerin haben, werden sie mit einem niedrigeren Beleihungswert angesetzt. Für Kreditgeber*innen ist es dementsprechend wichtig, eine angemessene Risikobewertung vorzunehmen und den richtigen Zinssatz sowie die richtige Laufzeit zu wählen.
Um das höhere Risiko nachrangiger Verbindlichkeiten auszugleichen, kann ein Risikoaufschlag auf den Zinssatz erhoben werden. Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten haben in der Regel eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren, während kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren haben.
Im Gegensatz zu anderen Verbindlichkeiten haben nachrangige Verbindlichkeiten Eigenkapitalcharakter und erscheinen als Passivposten in der Bilanz. Sie können entweder als Fremdkapital mit entsprechender Verzinsung zurückgezahlt werden oder als Teil des Eigenkapitals fungieren und im Verlustfall oder nach vollständiger Ausschöpfung der primären Sicherheitsreserven (z.B. Aktienkapital oder Gewinne) zur Haftungs- bzw. Verlustdeckung herangezogen werden.